§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen der REFA GmbH und ihrem
Auftraggeber für alle Aufträge über Beratungs- und Organisationstätigkeiten
sowie ähnliche Dienstleistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes
vereinbart ist.
§ 2 Gegenstand
1. Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte
Dienstleistung (Tätigkeit), die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter der REFA GmbH im Rahmen des
vereinbarten Zeitraumes durchgeführt wird. Die Auswahl des dienstleistenden
Mitarbeiters bleibt der REFA GmbH vorbehalten und erfolgt in Absprache mit dem
Auftraggeber.
2. Die REFA GmbH ist berechtigt, sich zur Durchführung des
Auftrages sachverständiger externer Berater und Institutionen als Mitarbeiter zu
bedienen.
§ 3 Leistungsumfang
Die
Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden
Arbeitsunterlagen werden in den schriftlichen Vereinbarungen der
Vertragsparteien geregelt. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der
Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsunterlagen bedürfen
einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
§ 4 Pflichten
der REFA GmbH
1. Die REFA GmbH ist verpflichtet, Informationen
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu
behandeln und auf Wunsch von ihren Mitarbeitern eine entsprechende
Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen.
2. Die REFA GmbH darf
Berichte, Dokumente, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen und
Ergebnisse ihrer Tätigkeiten Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers
aushändigen.
3. Die REFA GmbH ist befugt, ihr anvertraute
personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages zu
verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
§ 5
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Die Umsetzung der
eingegangenen Geschäftsverbindung und insbesondere der von der REFA GmbH zu
erbringenden Leistung erfordert als wesentliche Vertragspflicht die enge
Kooperation des Auftraggebers. Insbesondere schafft der Auftraggeber
unentgeltlich die Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur
ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Zu diesen
Voraussetzungen zählen u. a., dass der Auftraggeber Arbeitsräume für die
Mitarbeiter der REFA GmbH einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel und
der dazugehörigen Infrastruktur (z.B. EDV-Anlage, Telekommunikationsanlagen
einschl. Telefon und Telefax) sowie alle erforderlichen Informationen und
Unterlagen unter Nennung der dazugehörigen Ansprechpartner
bereitstellt.
2. Der Auftraggeber benennt zudem eine Kontaktperson, die
den Mitarbeitern der REFA GmbH während der vereinbarten Arbeitszeit zur
Verfügung steht; die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im
Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig
sind.
3. Die vom Auftraggeber zu benennende Kontaktperson verschafft den
Mitarbeitern der REFA GmbH jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit
notwendigen Informationen und versorgt sie rechtzeitig mit allen erforderlichen
Unterlagen und unterrichtet die REFA GmbH über alle Vorgänge und Umstände, die
für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für
die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der REFA
GmbH bekannt werden.
4. Auf Verlangen der REFA GmbH hat der Auftraggeber
die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und
Erklärungen in einer von der REFA GmbH formulierten schriftlichen Erklärung zu
bestätigen.
5. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des
Auftrags von der REFA GmbH gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe,
Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke
verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen der REFA GmbH Urheberrechte
entstanden sind, verbleiben dieselben bei der REFA GmbH.
6. Erbringt der
Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gehen
die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu
Lasten des Auftraggebers. Die REFA GmbH kann den erbrachten Mehraufwand dem
Auftraggeber in Rechnung stellen.
7. Alle hier aufgeführten
Mitwirkungspflichten sind wesentliche Hauptpflichten des Auftraggebers und
werden als solche vereinbart.
§ 6
Annahmeverzug
1. Kommt der Auftraggeber oder von ihm beauftragte
dritte Personen mit der Annahme der Dienste in Verzug oder unterlässt bzw.
verzögert der Auftraggeber eine ihm nach § 5 Nr. 1 oder sonstige
Mitwirkungspflichten, so kann die REFA GmbH für die infolgedessen nicht
geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen und ist zur fristlosen
Kündigung des Vertrages berechtigt.
2. Die Rechte nach Absatz 1. stehen
der REFA GmbH insbesondere auch dann zu, wenn bei der Durchführung eines
Auftrages die Mitwirkung des Auftraggebers und/oder von ihm beauftragter dritter
Personen von Einfluss ist und diese Mitwirkung nicht in nach Art und Umfang
angemessener Weise durch geeignete Personen erfolgt. Die REFA GmbH haftet in
keinem Fall für Schäden, die mit der Erbringung von Mitwirkungsleistungen des
Auftraggebers und/oder von ihm beauftragter dritter Personen zusammenhängen;
auch ein Anspruch auf Mängelbeseitigung gegen die REFA GmbH besteht insoweit
nicht.
3. Unberührt bleiben die Ansprüche der REFA GmbH auf Ersatz der
entstandenen Mehraufwendungen.
§ 7 Haftung und
Schadensersatz
Die Haftung der REFA GmbH ist unabhängig vom
Rechtsgrund auf Euro 25.000,- begrenzt. Die REFA GmbH haftet nicht für
entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Ersatz vergeblicher
Aufwendungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare und
Folgeschäden sowie für aufgezeichnete Daten. Die vorstehenden
Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für Schäden, die auf
dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, dem arglistigen Verschweigen von
Fehlern oder auf einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen, sowie für Schäden, die durch die
REFA GmbH oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht worden sind oder leicht fahrlässig verursacht wurden und zu Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geführt
haben.
§ 8 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer
Gewalt, die der REFA GmbH die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen, berechtigen, die Erfüllung der Verpflichtungen um die Dauer der
Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren
Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, soweit sie
unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die REFA GmbH unterrichtet
den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt eines solchen
Umstandes.
§ 9 Qualitative
Leistungsstörungen
1. Wird die Dienstleistung nicht
vertragsgemäß erbracht und hat die REFA GmbH dies zu vertreten, so ist sie
verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb
angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des
Auftraggebers, die unverzüglich und schriftlich zu erfolgen hat. Die Rüge hat
spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt, zu dem
der Auftraggeber ohne grobe Fahrlässigkeit hätte hiervon Kenntnis erlangen
müssen, zu erfolgen. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung
aus von der REFA GmbH zu vertretenden Gründen innerhalb einer vom Auftraggeber
schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht,
ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages
berechtigt.
2. In diesem Fall hat die REFA GmbH Anspruch auf Vergütung
für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten
Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der
Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Kündigung nachweist, dass sie für
ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. Das Recht zur außerordentlichen
Kündigung bleibt unberührt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen
qualitativer Leistungsstörung sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 10
Verjährung
Haftungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab
Kenntnis über die den Anspruch begründenden Umstände, oder dem Zeitpunkt, zu dem
der Kunde ohne grobe Fahrlässigkeit hätte hiervon Kenntnis erlangen müssen,
spätestens jedoch in fünf Jahren nach Erbringung der Leistungen. Die Verjährung
bei Haftung wegen Vorsatz richtet sich nach den gesetzlichen
Regelungen.
§ 11 Vertragsdauer und
Kündigung
Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
Ein abweichende Kündigungsregelung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Das
Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hierdurch
unberührt.
Rücktritt von Seminarteilnehmern: "Teilnehmer mit
Bildungsgutschein können bei Nachweis einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung die Seminarteilnahme ohne Gebühren stornieren."
§ 12 Treuepflichten
1. Der Auftraggeber und
die REFA GmbH verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist
insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder
ehemaligen Mitarbeitern, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig
gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der
Zusammenarbeit.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der REFA GmbH ihm
zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder sonstige Veränderungsabsichten bei einem
oder mehreren der für die Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeiter der
REFA GmbH diesem unverzüglich mitzuteilen. Für vorsätzliche oder fahrlässige
Verletzungen dieser Pflicht zahlt der Auftraggeber der REFA GmbH eine
Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der Auftragssumme, höchstens jedoch €
25.000.
§ 13 Honorare, Nebenkosten,
Fälligkeiten
1. Die Einzelheiten der Vergütung sind
grundsätzlich im jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag spezifiziert.
2.
Das Entgelt für die Dienste der REFA GmbH bzw. seiner Mitarbeiter ist nach den
von der REFA GmbH und seinen Mitarbeitern für ihre Tätigkeit aufgewendeten
Zeiten zu berechnen (Zeithonorar), soweit in besonderen Fällen nicht
Abweichendes bestimmt wird.
3. Soweit im Angebot oder Einzelvertrag nicht
anders spezifiziert werden Reisekosten, Tages- und Übernachtungsgeld gesondert
in Rechnung gestellt bzw. in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Abrechnung
der Reisekosten orientiert sich am tatsächlichen Aufwand. Angefallene und
belegte Kosten für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel sind der REFA
GmbH zu erstatten. Für die Reisezeiten ist ein Pauschalverrechnungssatz zu
vereinbaren.
4. Die Gültigkeitsdauer der bei Auftragserteilung
vereinbarten Honorarsätze ist auf ein Jahr beschränkt, falls nichts anderes
vereinbart wird.
5. Die Fälligkeiten sind gesondert zu vereinbaren. Alle
Rechnungen sind sofort und ohne Abzug binnen 20 Tagen nach Rechnungsdatum zu
zahlen.
6. Honorare und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B.
Kommunikationskosten, Reisekosten, Spesen, Nebenkosten usw.) verstehen sich
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7. Die REFA GmbH kann
angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die
Auslieferung ihrer Leistungen von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche
abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
8. Eine
Aufrechnung gegen Forderungen der REFA GmbH auf Vergütung und Auslagenersatz ist
nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
zulässig.
§ 14 Aufbewahrung und Herausgabe von
Unterlagen
1. Die REFA GmbH bewahrt die im Zusammenhang mit der
Erledigung eines Auftrages ihr übergebenen und von ihr selbst angefertigten
wesentlichen Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel nach
eigenem Ermessen auf.
2. Nach Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem
Auftrag hat die REFA GmbH auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen
herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftrag von diesem
oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel
zwischen der REFA GmbH und ihrem Auftraggeber und für Schriftstücke, die dieser
bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Die REFA GmbH kann von Unterlagen,
die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigten
und zurückbehalten.
§ 15 Schriftform, Rechtsordnung,
Gerichtsstand
Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden
finden keine Anwendung. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht
anzuwenden; die Anwendung des "Einheitlichen UN-Kaufrechts” (Übereinkommen der
vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf) wird
ausdrücklich ausgeschlossen. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem
Vertrag und ausschließlicher Gerichtsstand ist Darmstadt.
§
16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam
sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
Parteien werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen
zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.
REFA Südwest
Ihr Partner für Rheinland-Pfalz
und Saarland
ein Unternehmen der REFA Group
Allgemeine Geschäftsbedingungen |





Diese Seite weiterempfehlen